Als Vertragsbestanteil gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Oktober 2007) von park-to-fly-service.
1. Leistungsumfang: Anspruch auf einen kostenlosen Shuttle-Transfer haben pro Fahrzeug nur 4 Personen. Der Transfer muss aber mindestens 24 Stunden vorher angemeldet worden sein. Es wird empfohlen bei mehr als 4 Personen die Mitreisenden und das Gepäck vorab am Flughafen abzusetzen. Bei einem Transfer von mehr als 4 Personen pro Fahrzeug ist ein Aufpreis zu zahlen. Vom Shuttle-Transfer werden alkoholisierte oder randalierende Personen aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen und nicht befördert. Die Wagenwäsche kann unter Umständen (z.B. bei schlechtem Wetter oder aus zeitlichen Termingründen) nicht durchgeführt werden. Es ensteht dann auch keine Berechnung.
2. Preis und Bezahlung: Die Parkgebühren beziehen sich auf ein Fahrzeug. Die Parkgebühren ergeben sich aus einer gesonderten Preisliste. Der Anreisetag und der Abreisetag wird jeweils als 1 Parktag berechnet. Im Parkpreis ist ein kostenloser Transfer inbegriffen (bis 4 Personen pro Fahrzeug). Der Parkpreis ist sofort nach dem Einstellen des Fahrzeuges in bar zu bezahlen. park-to-fly-service behält sich ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung vor.
4. Benutzungsbestimmungen: Der Mieter hat sich an die allgemeinen Verkehrsbedingungen zu halten. Der Mieter hat den Anordnungen des Personals von park-to-fly-service Folge zu leisten. Die Nutzungsbedingungen sind nicht auf Dritte übertragbar. Das Einstellen von defekten Fahrzeugen, Lagerung von Treibstoffen und andere feuergefährliche Gegenstände ist strengstens untersagt. Eine Reparatur bzw. eine Wagenpflege ist nicht gestattet. Erfolgen für diese Zuwiderhandlungen Schäden gehen diese vollständig zu Lasten des Mieters. Schäden, die durch einen undichten Tank verbeigeführt werden müssen ebenfalls vom Verursacher bezahlt werden. Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen verboten.
5. Einstelldauer: Die Einstelldauer beträgt max. 8 Wochen. Diese kann durch park-to-fly-service jedoch durch eine Sonderbereinbarung verlängert werden. Dies hat aber schriftlich vor der Einstellung zu erfolgen. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist park-to-fly-service berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Für die bis dahin entstandenen Parkgebühren hat ebenfalls der Mieter aufzukommen. Der Mieter ist verpflichtet sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Die Fahrzeuge sind auf den vorgesehenen Flächen zu parken.
6. Haftung: 6.1 Haftung durch Verspätung park-to-fly-service haftet nicht für eine eventuelle verspätete Ankunft am Abflughafen, falls der Flug dadurch nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Kunde hat sich unverzüglich nach dem Eintreffen auf dem Parkplatz zu melden. Verspätungen von mehr als 10 Minuten sind sofort zu melden, ansonsten kann kein zuverlässiger und ordnungsgemäßer Service geboten.
6.2 Haftung allgemein park-to-fly-service haftet für alle Schäden, die von Ihr und Ihrem Personal verschuldet wurden. Die Haftung von park-to-fly-service ist auf Vorsatz und grob fahrlässig beschränkt. Dieses gilt auch für die Angestellten bzw. Beauftragten. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für Schäden aller Art am Fahrzeug ist der Mieter selbst haftbar. Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen und werden vom Mieter anerkannt. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die durch Ihn selbst, seinen Angehörigen oder seinen dazugehörigen Personen verursacht werden. Der Kunde muß seine Schadenserstzansprüche unverzüglich vor dem Verlassen des Stellplatzes gegenüber park-to-fly-service zu melden. Danach können die Schäden nicht mehr angenommen werden.
6.3 Haftung auf uneingezäuntem Stellplatz Eine Haftung für Schäden am Fahrzeug beim Abstellen auf einem uneingezäunten Stellplatz wird vollkommen ausgeschlossen und wird vom Kunden uneingeschränkt akzeptiert. Es besteht keine Versicherungsschutz seitens park-to-fly-service.
6.4 Haftung für die Wagenwäsche park-to-fly-service haftet nicht für Schäden jeglicher Art insbesonders die grob fahrlässig bei der Durchführung einer Fahrzeugpflege entstehen.
6.5 Haftung bei falschen und nicht korrekten Angaben park-to-fly-service ist nicht haftbar, wenn der Kunden bei seiner Reservierung falsche bzw. nicht korrekte Angaben macht. Eine ordnungsgemäße und fristgerechte Abholung kann dann nicht gewährt werden. Es sind dann unter Umständen Zusatzkosten fällig. Der Kunde kann keine Ansprüche stellen.
7. Sicherheitsbestimmung: Aus Sicherheitsgründen bzw. organisatorischen Gründen muß auf einigen Parkplätze der Fahrzeugschlüssel bei park-to-fly-service hinterlegt werden. Der Fahrzeugschlüssel wird sicher deponiert. Das Fahrzeug muß bei einem Notfall und dergleichen entfernbar sein. Ob eine Fahrzeugschlüsselabgabe erforderlich ist finden Sie auf auf der Preisliste. Falls der Kunde auf diesen angegebenen Parkplätze seinen Fahrzeugschlüssel nicht abgibt muß der Kunde, bei einem Notfall oder dergleichen, für die Kosten einer notwendigen Beseitigung seines Fahrzeuges selber aufkommen. Für dadurch entstehende Beschädigungen ist park-to-fly-service nicht haftbar.
8. Sondervereinbarungen: Sondervereinbarungen und Abweichungen der AGB`s erfolgen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die komplette Unwirksamkeit der gesamten AGB´s zur Folge.
Gerichtsstand ist Filderstadt.
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